Haus verkaufen – was gilt es zu beachten?

21.02.2023

Wenn du dein Haus verkaufst, musst du einige Dinge berücksichtigen. Wir zeigen dir, auf was es dabei besonders ankommt.

Haus verkaufen – was gilt es zu beachten?

1. Kaufpreis der Immobilie bestimmen

Wie wird ein Verkaufspreis berechnet, der für Verkäufer:in und Käufer:in fair ist? Es gibt Statistiken und Indizes zu Immobilienpreisen. Dies sind allerdings lediglich Richtwerte. Um den genauen Preis einer Immobilie zu ermitteln, solltest du eine Immobilienschätzung vornehmen. 

Experten-Immobilienbewertung
Eine solche Schätzung kann von einer Schätzerin oder einem Schätzer einer Bank oder einem Immobilientreuhänder in Auftrag gemacht werden. Die Fachleute erstellen eine Expertise über das betreffende Objekt.

Online-Immobilienbewertung
Wer eine schnelle und preiswerte Bewertung bevorzugt, ist mit einer Online-Immobilienbewertung gut beraten. Die Online-Immobilienberechnung von ImmoScout24 ermittelt einen präzisen und von Banken anerkannten Marktwert deiner Immobilie: Experten-Immobilienbewertung online anfordern.

 2. Immobilie ausschreiben

Deine Immobilie muss einfach auffindbar sein, damit sich möglichst viele Interessent:innen bei dir melden. Der einfachste Weg, dein Eigenheim auszuschreiben, ist online. Inseriere deine Immobilie bespielsweise auf ImmoScout24. 

3. Grundstückgewinnsteuer

Ein Kapitalgewinn aus dem Hausverkauf unterliegt der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, die je Kanton unterschiedlich gehandhabt wird.

Die Grundstückgewinnsteuer fällt umso tiefer aus, je länger du das Haus bewohnt hast. Der Kanton Zürich berechnet diese Dauer in vollen Jahren, andere Kantone zählen in Monaten. Wird ein Haus lange genug (im Kanton Zürich während zwanzig Jahren) selbst bewohnt, bezahlst du noch 50 Prozent des ursprünglichen Tarifes.

Wer sein Haus verkauft und dafür ein neues kauft, tätigt eine so genannte Ersatzbeschaffung. Das wirkt sich auf die Grundstückgewinnsteuer aus. Es empfiehlt sich, die bisherige Wohngemeinde bereits vor dem Kauf schriftlich über die geplante Ersatzbeschaffung zu informieren. Entsprechend veranlagt die Gemeinde zwar die Grundstückgewinnsteuer – schiebt sie aber vorläufig auf. 

Eine Ersatzbeschaffung muss nicht lückenlos erfolgen: Zwischen dem Verkauf des alten Hauses und dem Kauf des neuen darf eine gewisse Zeitspanne liegen. Üblich sind ein bis fünf Jahre. 

Wenn der Kauf – sprich die Ersatzbeschaffung – innerhalb der geltenden Frist erfolgt, bleibt die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, und zwar in der Höhe des investierten Grundstückgewinns. 

Mehr Informationen zur kantonalen Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz findest du hier.