Rauchen in der Mietwohnung: erlaubt oder verboten?

02.02.2023

Oft beinhaltet der Wohnungs-Mietvertrag ein Rauchverbot. Der Vermieter kann aber den Zigarettenkonsum in den eigenen vier Wänden nicht verbieten.

Rauchen in der Mietwohnung: erlaubt oder verboten?

Bereits bei Wohnungsangeboten werden häufig ausschliesslich Nichtraucher als Mieter angesprochen. Oft wird auch ein ausdrückliches Rauchverbot im Mietvertrag festgeschrieben. Doch darf man dem Mieter das Rauchen in den eigenen vier Wänden verbieten?

Rauchen ist erlaubt, aber...

Als Mieterschaft verfügst du grundsätzlich über das Recht, in der gemieteten Wohnung sowie auf dem dazugehörigen Balkon oder Sitzplatz rauchen zu dürfen.

Der Mietvertrag kann dir das nicht rechtsgültig verbieten. Ein Verbot wäre ein zu grosser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.

Die Missachtung eines Rauchverbots zieht auch dann keine Konsequenzen nach sich, wenn du eine entsprechende Klausel im Mietvertrag unterzeichnet hast.

Ist aber im Gegensatz dazu das Rauchen in den gemeinsam mit den Nachbarn genutzten Räumen (im Treppenhaus, der Garage etc.) untersagt, musst du dich als Mieter an dieses Verbot halten.

...nimm Rücksicht auf deine Nachbarn

Was die Lärmemissionen betrifft gilt auch für die Geruchsbelastung: Um Streitigkeiten unter Nachbarn zu verhindern, sollten alle Parteien Rücksicht aufeinander nehmen.

Das Rauchen auf dem Balkon oder bei offenem Fenster ist zwar grundsätzlich erlaubt. Jedoch ist Zurückhaltung deinerseits gefragt. Ausserdem solltest du darauf verzichten, den Rauch durch die offene Wohnungstür ins Treppenhaus abziehen zu lassen.

Denn: Fühlen sich die anderen Mietparteien durch den Geruch belästigt, kann dies unter Umständen eine Kündigung deines Mietverhältnisses zur Folge haben.

Haftbar für ausserordentliche Abnützung

Ziehen Raucher aus einer Mietwohnung aus, werden sie häufig wegen den Nikotin- und Rauchspuren an Wänden und Decken zur Kasse gebeten. Denn für eine solche ausserordentliche Abnützung der Wohnung ist in der Schweiz die Mieterschaft entschädigungspflichtig.

Gemäss den Mietgerichten musst du auch noch nach dem Ablauf der Lebensdauer für das Streichen der Wände und Decken einen bestimmten Anteil beisteuern, da der Nikotinbelag einen zusätzlichen Anstrich verlangt.