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Zusammenziehen: So gestaltet sich die rechtliche Lage
Wenn der Single-Haushalt plötzlich Zuwachs bekommt: Was tun, wenn der Vermieter den Einzug des neuen Partners verbietet oder einen neuen Vertrag aufsetzen will?

Man lernt sich kennen, verliebt sich und verspürt irgendwann den Wunsch, ein gemeinsames Nest zu bauen – ein schönes Gefühl. Wenn da nicht der Vermieter wäre, der einem Steine in den Weg legen will. Rücksichtslos verweist dieser auf den Mietvertrag, in dem steht, dass die Wohnung nur für eine einzelne Person bestimmt ist. Was tun?
Mietvertraglich darf das Zusammenleben nicht verhindert werden
Bei den Personenangaben im Mietvertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Richtwert. Solange die Wohnung nicht überbelegt ist, hat der Vermieter also kein Recht, dir das Zusammenleben mit deinem Partner oder deiner Partnerin zu verbieten.
Anders sieht es aus, wenn du einen Untermieter bei dir aufnehmen möchtest. In einem solchen Fall musst du den Vermieter um Erlaubnis fragen. Ein Lebenspartner gilt jedoch nicht als Untermieter, auch wenn dieser einen Teil der Miete zahlt.
Wie bei jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen. Stammt ein Partner eines Ehepaars von ausserhalb des EU/EFTA-Raums, kann das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung davon abhängig machen, dass eine «bedarfsgerechte» Wohnung zur Verfügung steht. Unter (bestimmten) Umständen kann zudem eine Einwilligung des Vermieters verlangt werden.
Neuer Vertrag: Alle Beteiligten müssen einverstanden sein
Wenn dein Partner oder deine Partnerin bei dir einzieht, kann der Vermieter nicht verlangen, dass ein neuer Mietvertrag aufgesetzt wird. Du hast allerdings auch keinen Anspruch darauf. Für den Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags braucht es das Einverständnis aller drei Beteiligten.
Bleibt der alte Vertrag bestehen, bedeutet das, dass nur der eingetragene Mieter seine Rechte geltend machen kann (ausser mit einer entsprechenden Vollmacht). Seid jedoch verheiratet oder leben in einer eingetragenen Partnerschaft, hat auch der im Vertrag nicht erwähnte Partner gewisse Mieterrechte.
Beispiele: Kommt es zu einer Kündigung, kann auch der nicht eingetragene Partner diese anfechten und eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Eine Kündigung ist nur gültig, wenn jeder der beiden Partner per separater Post ein Exemplar erhalten hat. Dafür muss der Vermieter ein spezielles, amtlich genehmigtes Formular verwenden.
Gemeinsamer Vertrag: Ja oder Nein?
Ein gemeinsamer Vertrag hat ganz klar eine gewisse Symbolkraft. Bei einer Trennung kann ein solcher Vertrag allerdings auch zu einem Hindernis werden, da dieser nur gemeinsam gekündigt werden kann. Ein Partner kann demnach ohne die Zustimmung des Anderen nicht einfach aussteigen.
Vorsicht geboten ist auch, wenn der Vermieter auf einen neuen, gemeinsamen Vertrag drängt. Unter Umständen handelst du dir damit neue und ungünstigere Bedingungen aus.
Beispiel: Du hast den alten Mietvertrag Anfang 2013 - bei einem Referenzzinssatz von 2.25 Prozent - abgeschlossen. Wenn du ihn jetzt (März, 2017) - bei einem Referenzzinssatz von 1.75 Prozent - durch einen neuen mit unverändertem Mietzins ersetzt, bedeutet das eine versteckte Mietzinserhöhung von über 10 Prozent.
Tipp: Lass deinen Partner in einem Zusatz zum bestehenden Mietvertrag zum Mitmieter erklären, statt einen neuen, gemeinsamen Mietvertrag abzuschliessen.